IT-Hilfe und Organisationsentwicklung für Schuldnerberatung & Anwaltskanzlei

Der dreyssigjährige Krieg hatte so manchen ehrlichen Mann arm gemacht, dass man in dem darauf erfolgten westphälischen Frieden Art. VIII § 5 den unglücklichen Schuldnern zum Besten einen eigenen Artikel einrücken mußte. Und alle Reichsstände waren hierauf bemühet, den Punkt ausfündig zu machen, worauf sich Gläubiger und Schuldner scheiden sollten.

(...) Der letztere Krieg hat zwar nicht so lange gedauert; diejenigen Gegenden aber, welche er in einer beständigen Folge betroffen, nicht weniger unglücklich gemacht. Gleichwohl ist in dem darauf erfolgten Frieden für die verunglückten Schuldner nicht gesorgt. Man hört auch nicht, dass auf Reichs oder Landtägen ihrenthalben etwas beschlossen werde. Was also soll ein Richter der täglich von dem Gläubiger um Hülfe und von dem Schuldner um Gedult angefleht wird, thun, um sein Gewissen nicht zu verletzten ?


Auf der einen Seite verpflichtet ihn sein Amt dem Gläubiger ohne allen Verzug zu helfen. Auf der Gewissheit und Fertigkeit dieser Hülfe beruhet aller Credit. (...) Wo die Handlung blühen soll, muß die richterliche Hülfe sich weder durch die Thränen der Witwe noch durch das Geschrey der Waisen aufhalten lassen. In London, Amsterdam, Hamburg und Bremen kennt man keinen Stillestand, den Richter und Obrigkeit ertheilen.

Auf der anderen Seite dünkt es dem Richter oft grausam, die Kinder von ihrem väterlichen Haabe  um einer geringen Schuldforderung willen zu verbringen. Er sieht fast gewiß, dass das Gut, was er in einer geldlosen unbequemen Zeit losschlagen muß, über einige Jahre weit mehr gelten, und zur Sicherheit des Gläubigers völlig hinreichen werde. Er denkt: Der Blitz, der die Gründe des Gläubigers nicht rühren können, weil sein Vermögen in Schuldverschreibungen
besteht, hat vielleicht nicht bloß den Schuldner, sondern auch den Gläubiger heimsuchen wollen. Jener hat sich gegen die Kriegsbeschwerden als ein treuer Unterthan gewehret: das Unterpfand des Gläubigers mit Aufopferung seines übrigen Vermögens gerettet; und alles Ungewitter über sich ergehen lassen; dieser dagegen ist mit seinem schuldbuche in fremde Länder geflüchtet, und hat dem Sturm vom Ufer zugesehen.

Soll ich (...) den unglücklichen Landbesitzer sein Hofgewehr nehmen; womit will er dann seinen Acker bestellen; und will ich den Hof verkaufen, wie groß sind nicht auch die nothwendigsten Kosten ?
Ich weiß gewiß, sagt er dem gläubiger, der am eifrigsten auf seine Bezahlung dringt, dass ihr doch am Ende nichts erhalten und ein ander jetzt noch schlafender oder gütigrer Gläubiger damit durchgehen werde; soll ich also den Schuldner blos um des willen zu Grunde richten, um euch zu überzeugen, dass nach Abzug aller Kosten und Bezahlung älterer Schulden nichts übrig sey ?

Aber was soll nun der Richter thun ?

                                                                                                                                                            X.Y.Z.

Quelle: Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek Hannover 1984.1598


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